Gesetze / Rentenwertbestimmungsverordnung 2020
RWBestV 2020§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2020 an
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 369 Euro und 1 483 Euro.